§ 52c LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 52c

Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen

Abweichend von § 59a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt die Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen 80,50 Euro.

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