Va. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrer an Pflichtschulen
§ 52c
Verordnungen
Bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 42 Abs. 6 dieses Gesetzes hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein gleichartiges Schutzniveau für die an den Schulen verwendeten Landeslehrer und die sonstigen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bediensteten erreicht wird.
02.10.2012
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