§ 52a GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Erhöhte Beugestrafe

§ 52a

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)