§ 52a GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2010

Erhöhte Beugestrafe

§ 52a.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)