§ 52a GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Erhöhte Beugestrafe

§ 52a.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 22 000 Euro.

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