§ 52 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991). In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 52.

(1) Die Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

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