§ 52 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 52

(1) § 52.Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.

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