§ 52.
(1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.
Schlagworte
Amtsenthebung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40154834
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