§ 52 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 52.

(1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

Schlagworte

Amtsenthebung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)