2. Sachliche Zuständigkeit und Amtsbereich.
§ 52.
Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, maßgeblich.
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