§ 52 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2010

2. Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes

§ 52.

Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat – UFSG maßgeblich.

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