§ 52 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2002

2. Sachliche Zuständigkeit und Amtsbereich.

§ 52.

Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) maßgeblich.

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