Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51.
(1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
- 1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
- 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
- 3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
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