Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen
§ 51
(1) § 51.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
- 1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
- 2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Technischem Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters
- 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet
werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
- a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
- d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- e) die Führung der Fachbibliothek,
- f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
- g) Sicherheit und Virenschutz.
Sie vermindert sich weiters
- 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
- a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),
- b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,
- c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
- d) Sicherheit und Virenschutz,
- e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
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