§ 51 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen

§ 51

(1) § 51.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

  1. 1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
  2. 2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
  3. 3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
  4. 4. für die Verwaltung
  1. a) der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,
  2. b) der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,
  3. c) der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,
  4. d) der Bücherei,
  5. e) der Schulwerkstätte,
  6. f) der Lehrküche,
  7. g) der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
  8. h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  9. i) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt

  1. 1. 1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Schulen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
  2. 2. 1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Schulen ab 4 Klassen.

    Im Falle einer Polytechnischen Schule, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Schulen an einer Schule nur einem Lehrer zu.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

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