Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 50.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053732
alte Dokumentnummer
N3199440229J
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