§ 50 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 50.

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Kraftstoffbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40014060

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