§ 50.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Schlagworte
Kraftstoffbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12055299
alte Dokumentnummer
N3199657173J
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