§ 50.
(1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.
(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.
(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145350
alte Dokumentnummer
N9195016650J
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