§ 50
(1) § 50.Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.
(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organwalter sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.
(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
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