§ 50 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten

§ 50.

Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.

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