§ 4 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Einwirkung ionisierender Strahlen auf den

menschlichen Körper

§ 4

(1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

(2) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)