Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper
§ 4
(1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.
(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.
- 1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und
- 2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren.
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