Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper
§ 4
(1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.
(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.
- 1. der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie
- 2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)