Bestimmung des Netznutzungsentgelts
§ 4.
(1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.
(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen , die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)