§ 4 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Bestimmung des Netznutzungsentgelts

§ 4.

(1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.

(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen , die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

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