§ 4 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bestimmung des Netznutzungsentgelts

§ 4.

(1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.

8. Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit:

Cent

0,085 /kWh

Leistung:

Cent

100,00 /kW

   

9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve

  1. a) Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve (Sekundärregelung, Tertiärregelung) – ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke – wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gem. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für die Netzebenen 1 bis 6 wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit:

Cent

0,085 /kWh

Zusätzliche Leistung:

Cent

100,00 /kW

   

Auf den Netzebenen 5 und 6 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber sechs Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

  1. b) Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge (in TEUR) darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

(3) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist eine Nettozahlung in Höhe von TEUR 2.752,3 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 426/2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40189107

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