Besondere Voraussetzungen
§ 4.
(1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- 1. die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oder
- 2. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
- 1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
- 2. in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
zugelassenen ist.
(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- 1. bei einer Einstufung als „CAC-Material“ muß
- a) die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
- b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
- 2. bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“ oder „Zertifiziertes Material“ muß
- a) die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und
- b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.
Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
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