§ 4 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Besondere Voraussetzungen

§ 4.

(1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. 1. die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oder
  2. 2. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.

(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte

  1. 1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
  2. 2. in mindestens einem Vertragsstaat amtlich

    zugelassenen ist.

(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. 1. bei einer Einstufung als „CAC-Material“ muß
  1. a) die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
  2. b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
  1. 2. bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“ oder „Zertifiziertes Material“ muß
  1. a) die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und
  2. b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.

    Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.

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