§ 4 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2012

Besondere Voraussetzungen

§ 4.

(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. die genannte Sorte ist
  1. a) allgemein bekannt oder
  2. b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
  3. c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
  4. d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
  1. 2. die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
  2. 3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.

(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte

  1. 1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
  2. 2. in mindestens einem Vertragsstaat amtlich

    zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.

(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte

  1. 1. gemäß § 12 Abs. 1 sortenschutzrechtlich geschützt,
  2. 2. gemäß § 12 Abs. 2 amtlich eingetragen oder
  3. 3. gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt

zu sein hat. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 72/1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109964

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