Besondere Voraussetzungen
§ 4.
(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. die genannte Sorte ist
- a) allgemein bekannt oder
- b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
- c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
- d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
- 2. die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
- 3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
- 1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
- 2. in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- 1. bei einer Einstufung als „CAC-Material" muß
- a) die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
- b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
- 2. bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial", „Basismaterial" oder „Zertifiziertes Material" muß
- a) die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und
- b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.
Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
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