§ 4
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
- 1. die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
- 2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
- 3. a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
- b) befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen süßenden Lebensmitteln oder süßenden Lebensmittelzusatzstoffen;
Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse) und ist diese gegenüber den wesentlichen Bestandteilen von untergeordneter Bedeutung und daher nicht kaufentscheidend, so ist auch das Abtropfgewicht der festen Ware in der Etikettierung anzugeben;
- c) bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
- 4. das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
- 5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
„mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird;
„mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach
- a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
- b) Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
- c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;
- 6. die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
- 7. die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
- a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
abweichend davon
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;
- b) für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;
- c) die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
- d) Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;
- das Wort „natürlich" oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich" oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
- e) eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;
Zusatzstoffe sind jedoch auch in diesem Fall zu deklarieren;
- f) als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
- in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over") und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
sowie Stoffe, die in unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für Zusatzstoffe verwendet werden.
- 8. die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
- 9. den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
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