§ 4 LMKV

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1995

§ 4

§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

  1. 1. die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
  2. 2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
  1. 3. a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
  2. b) befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

    wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen süßenden Lebensmitteln oder süßenden Lebensmittelzusatzstoffen;

    Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse) und ist diese gegenüber den wesentlichen Bestandteilen von untergeordneter Bedeutung und daher nicht kaufentscheidend, so ist auch das Abtropfgewicht der festen Ware in der Etikettierung anzugeben;

  1. c) bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
  1. 4. das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
  2. 5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

    „mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird;

    „mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

  1. a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
  2. b) Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
  3. c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

    in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;

  1. 6. die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
  2. 7. die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
  1. a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

    abweichend davon

  1. b) für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;
  2. c) die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
  3. d) Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;
  1. e) eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;

    Zusatzstoffe sind jedoch auch in diesem Fall zu deklarieren;

  1. f) als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
  1. 8. die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
  2. 9. den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
  3. 10. die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt" bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.

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