§ 4 LMKV

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2005

§ 4

(1) Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

  1. 1. die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  1. a) Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
  2. b) Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
  3. c) Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.
  1. 2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
  1. 3. a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
  2. b) befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

    wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen süßenden Lebensmitteln oder süßenden Lebensmittelzusatzstoffen;

    Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse) und ist diese gegenüber den wesentlichen Bestandteilen von untergeordneter Bedeutung und daher nicht kaufentscheidend, so ist auch das Abtropfgewicht der festen Ware in der Etikettierung anzugeben;

  1. c) bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
  1. 4. das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
  2. 5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

    „mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird;

    „mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

  1. a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
  2. b) Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
  3. c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

    in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;

  1. 6. die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
  2. 7. die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
  1. a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

    abweichend davon

  1. b) für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;
  2. c) die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
  3. d) Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;
  1. e) eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

    Diese Aufzählung ist nicht erforderlich,

  1. f) als Zutaten gelten nicht
  1. g) ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen des lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren. Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.
  1. 7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
  2. i) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
  1. ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

    iii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte;

  1. b) lit. a gilt nicht
  2. i) für eine Zutat oder Zutatenklasse,
  1. ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,

    iii) in den Fällen der Z 7 lit. a vierter Gedankenstrich;

  1. c) lit. a sublit. i und ii gelten nicht
  2. i) in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,
  1. ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;

    iii) in den Fällen, in denen die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004, in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist.

  1. d) die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:
  2. i) die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
  1. ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,

    iii) die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden,

  1. iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;
  1. e) die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.
  1. 8. die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
  2. 9. den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
  3. 10. die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt" bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
  4. 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2005)

(2) Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee-oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.

(3) Enthalten Süßwaren oder Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist die Angabe „enthält Süßholz“ unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits in der Zutatenliste oder in der Sachbezeichnung enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

(4) Enthalten Süßwaren, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

(5) Enthalten Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

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