§ 4 KosmKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4

(1) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
  2. 2. das Ursprungsland („erzeugt in ...''), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
  3. 3. die handelsübliche Sachbezeichnung;
  4. 4. der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
  5. 5. bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...'', gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von
  1. a) Monat und Jahr oder
  2. b) dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;
  1. 6. die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
  2. 7. die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise;
  3. 8. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht.

(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind

  1. 1. Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
  2. 2. Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
  1. a) wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
  2. b) auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.

(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 sind jedenfalls in deutscher Sprache anzubringen; das Kennzeichnungselement gemäß Abs. 1 Z 3 ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen.

(4) Werden Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels, deren Kennzeichnung nicht ohnehin nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen gemäß Abs. 1 freiwillig angegeben, so sind sie mit ihrem Allgemeinnamen, ihrer chemischen Bezeichnung oder mit einer anderen international anerkannten Bezeichnung, wie der Bezeichnung nach den CTFA-Richtlinien (Richtlinien der Cosmetic, Toiletry and Fragrance Association) in abfallender Reihenfolge ihrer Massenprozente zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten; Duftstoffe und ihre Ausgangsstoffe dürfen mit einem Sammelbegriff wie „Parfüm'' oder „fragrances'' bezeichnet werden. Inhaltsstoffe unter 1%, wie Farbstoffe, dürfen in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Inhaltsstoffen aufgelistet werden. Für diese Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

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