§ 4
(1) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
- 2. das Ursprungsland („erzeugt in ...''), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
- 3. der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergibt;
- 4. der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
- 5. bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...'', gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von
- a) Monat und Jahr oder
- b) dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;
- 6. die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
- 7. die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind;
- 8. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;
- 9. die Bestandteile; als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind
- 1. Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
- 2. Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
- a) wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
- b) auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen; im Falle der Genehmigung der Geheimhaltung im Sinne der Richtlinie 95/17/EG ist die dem Bestandteil entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zugeordnete Registriernummer anzuführen.
(4) Die Bestandteile gemäß Abs. 1 Z 9 sind in einer Liste mit der Überschrift „Bestandteile'' in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen. Die Riech und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff „Parfum'' oder „Aroma'' zu erwähnen. Bestandteile in einer Konzentration unter 1 vH können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 vH angeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index oder der Bezeichnung im Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG angeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte „kann ..... enthalten'' hinzugefügt werden.
(5) Werden Angaben über Tierversuche gemacht, so müssen diese eindeutig aussagen, ob die Tests an dem Fertigerzeugnis oder den Bestandteilen durchgeführt wurden.
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