§ 4
(1) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
- 2. das Ursprungsland („erzeugt in ..."), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
- 3. der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergibt;
- 4. der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
- 5. bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist); das Mindesthaltbarkeitsdatum ist durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...“ in Verbindung mit
- a) der unverschlüsselten Angabe von Monat und Jahr oder von Tag, Monat und Jahr (jeweils in dieser Reihenfolge) oder
- b) dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der die Angabe gemäß lit. a angebracht ist, ersichtlich zu machen;
- 5a. bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten die Angabe des Zeitraums, während dessen das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann; die Verwendbarkeitsdauer ist durch
- a) die Anbringung des in der Anlage 2 abgebildeten Symbols für einen geöffneten Cremetopf und
- b) die Angabe des Zeitraums in Monaten und/oder Jahren ersichtlich zu machen. Es ist zulässig, bei diesen Produkten auch das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben;
- 6. die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
- 7. die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind;
- 8. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;
- 9. die Bestandteile (ingredients); als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind
- 1. Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
- 2. Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
- a) wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
- b) auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen; im Falle der Genehmigung der Geheimhaltung im Sinne der Richtlinie 95/17/EG ist die dem Bestandteil entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zugeordnete Registriernummer anzuführen.
(4) Die Bestandteile gemäß Abs. 1 Z 9 sind in einer Liste mit der Überschrift „Bestandteile“ oder „Ingredients“ in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen. Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff „Parfum“ oder „Aroma“ zu erwähnen. Stoffe, die gemäß der Spalte „weitere Einschränkungen und Anforderungen“ im Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/93/EG , ABl. Nr. L 300 vom 25.09.2004, S. 13, anzuführen sind, sind ungeachtet ihrer Funktion in dem Erzeugnis anzugeben. Bestandteile in einer Konzentration unter 1 vH können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 vH angeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index oder der Bezeichnung im Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG angeführt werden. Bei dekorativen kosmetischen Mitteln, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte „kann ... enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden.
(5) Die Angabe, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, ist nur dann zulässig, wenn der Hersteller und seine Zulieferer
- a) weder für die Entwicklung des kosmetischen Fertigerzeugnisses noch für die Entwicklung von dessen Prototyp und Bestandteilen Tierversuche durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben und
- b) keine Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.
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