§ 4 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1994

Vermessung

§ 4.

(1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist ein Internationaler Meßbrief gemäß Schiffsvermessungsübereinkommen, BGBl. Nr. 102/1982, auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein Meßbrief gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Eigentümerwechsel oder Änderung der Vermessungsgrößen ist ein neuer Meßbrief erforderlich.

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