Vermessung
§ 4.
(1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist ein Internationaler Meßbrief gemäß Schiffsvermessungsübereinkommen, BGBl. Nr. 102/1982, auszustellen.
(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein Meßbrief gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
(3) Bei Eigentümerwechsel oder Änderung der Vermessungsgrößen ist ein neuer Meßbrief erforderlich.
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