§ 4 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Vermessung

§ 4.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäßAnlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.

(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:

  1. a) die zulässigen Fahrtbereiche und
  2. b) die höchstzulässige Personenzahl an Bord.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40212984

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