Vermessung
§ 4.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
(2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäßAnlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.
(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:
- a) die zulässigen Fahrtbereiche und
- b) die höchstzulässige Personenzahl an Bord.
- Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10012413
Dokumentnummer
NOR40212984
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