§ 4 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Vermessung

§ 4.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäßAnlage 1 (für Jachten mit Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.

(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:

  1. a) die zulässigen Fahrtbereiche und
  2. b) die höchstzulässige Personenzahl an Bord.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140067

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