§ 4 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4.

(1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

  1. 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
  2. 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;
  3. 3. für den Werkverkehr (§ 10);
  4. 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
  5. 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
  1. a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
  2. b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Schlagworte

Zustreifen, Versandbahnhof

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12084969

alte Dokumentnummer

N5199530083L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)