Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4.
(1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
- 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
- 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;
- 3. für den Werkverkehr (§ 10);
- 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
- 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
- a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
- b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
Schlagworte
Zustreifen, Versandbahnhof
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40022562
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