§ 4 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4.

(1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

  1. 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
  2. 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;
  3. 3. für den Werkverkehr (§ 10);
  4. 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
  5. 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
  1. a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
  2. b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

Schlagworte

Zustreifen, Versandbahnhof

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40022562

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)