§ 4 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2006

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4.

Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

  1. 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
  2. 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;
  3. 3. für den Werkverkehr (§ 10);
  4. 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
  5. 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
  1. a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
  2. b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

Schlagworte

Zustreifen, Versandbahnhof

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073433

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