§ 4 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Neuausstellung des Führerscheines

§ 4.

Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:

  1. 1. bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5 Abs. 6 FSG;
  2. 2. bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;
  3. 3. bei Aufhebung der Einschränkung
  1. a) der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
  2. b) der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;
  1. 4. nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.

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