Neuausstellung des Führerscheines
§ 4.
Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:
- 1. bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5 Abs. 6 FSG;
- 2. bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;
- 3. bei Aufhebung der Einschränkung
- a) der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
- b) der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;
- 4. nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.
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