§ 4 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Kostenbeitrag

§ 4.

Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro an die Behörde zu leisten.

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