Zuständigkeiten
§ 4.
(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(3) Der Psychologische Dienst der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden Psychologischer Dienst) sowie die Polizeiärzte haben als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144006
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