§ 4 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zuständigkeiten

§ 4.

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Der Psychologische Dienst der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden Psychologischer Dienst) sowie die Polizeiärzte haben als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)