§ 4 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Zuständigkeiten

§ 4.

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Die Psychologischen Dienste des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208171

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