Zuständigkeiten
§ 4.
(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(3) Die Psychologischen Dienste des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40208171
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