§ 4 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2019

Zuständigkeiten

§ 4.

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40213226

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