§ 4 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Fahrgemeinschaften

§ 4.

(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223038

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