§ 4 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2020

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

§ 4.

(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

(Gleiches gilt auch für Aus- und Weiterbildungsfahrten, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Abweichend von Abs. 1 ist auch für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt § 1 Abs. 1.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223467

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)