Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
(Gleiches gilt auch für Aus- und Weiterbildungsfahrten, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Abweichend von Abs. 1 ist auch für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt § 1 Abs. 1.
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223467
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