§ 4 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2020

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3, BGBl. II Nr. 479/2020

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

§ 4.

(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern § 1a sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1a sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Mundbereich, Seilbahn, Ausbildungsfahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227148

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