§ 4 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2020

2. Abschnitt

Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich

§ 4.

(1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie

  1. 1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
  2. 2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 vorzulegen. Kann ein solches nicht vorgelegt werden, gilt:

  1. 1. Es ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
  2. 2. Personen, die aus einem in der Anlage B genannten Staat oder Gebiet (Risikogebiet) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem dieser Staaten bzw. Gebiete aufgehalten haben, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Zudem ist binnen 48 Stunden ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Ist der Test negativ, gilt die Quarantäne als vorzeitig beendet.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226898

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