§ 4 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

2. Abschnitt

Einreisebestimmungen Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A

§ 4.

(1) Personen, die

  1. 1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
  2. 2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht vor, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Registrierungspflicht gemäß § 2a entfällt bei Vorliegen eines Nachweises gemäß § 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234989

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